Förderprogramm: Radwegebau im Landkreis Mühldorf a. Inn

Radverkehr

Landkreis Mühldorf

Die Region Inn-Salzach wurde 2020 vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club e.V. (ADFC) mit dem Qualitätssiegel „ADFC – RadReiseRegion“ ausgezeichnet. Sie ist damit eine von nur sechs zertifizierten Radreiseregionen in ganz Deutschland. In den letzten Jahren wurden diverse Maßnahmen ergriffen, das vorhandene Radwegenetz auszubauen, zu modernisieren und zu erweitern. Zuletzt konnte im Juni 2019 die Eröffnung der Inn-Salzach-Radregion mit mehr als 1.500 km markierten und beschilderten Radwegen durch 55 Orte mit 24 neuen Thementouren gefeiert werden.

In der Vergangenheit hatte der Landkreis Mühldorf a. Inn seine Städte, Märkte und Gemeinden bei ihren Radwegebauprojekten im Zuge des Neubaus oder der Sanierung seiner Kreisstraßen unterstützt. Neben Planung, Ausschreibung und Vergabe, Ausarbeitung der Förderanträge wurde auch die Bauleitung federführend durch den Fachbereich 13 Kommunaler Hoch- und Tiefbau umgesetzt. Sämtliche anteiligen Kosten für den projektbezogenen Radwegbau, abzüglich der Förderung, gingen zu Lasten der jeweiligen Städte, Märkte und Gemeinden. Diese tragen auch die Verantwortung für Unterhalt und Verkehrssicherungspflicht. Die Städte, Märkte und Gemeinden könnten nach Abstimmung mit dem Fördergeber Regierung von Oberbayern (ROB) durch weitere Beteiligungen des Landkreises an den Baukosten für Radwege zusätzlich entlastet werden. Grundvoraussetzung ist gemäß den Vorgaben des Fördergebers, dass die Stadt, der Markt oder die Gemeinde mind. einen Eigenanteil von 10% der zuwendungsfähigen Kosten trägt. Im Haushalt 2021 des Landkreises Mühldorf a. Inn sind zur Deckung dieser Ausgaben 50.000 € (freiwillige Leistung) vorgesehen. Diesbezüglich sollen die nicht zuwendungsfähigen Kosten (Planungskosten etc.) anteilig übernommen werden. Die Verwaltung des Landkreises Mühldorf a. Inn schlägt für die Umsetzung der Projekte nachfolgende Vorgehensweisen vor. Bau von Geh– und Radwegen im Zuge der Straßen- und Tiefbaumaßnahmen des Landkreises Mühldorf a. Inn Neben der technischen Beratung und Umsetzung durch die Kreistiefbauverwaltung wird den jeweiligen Städten, Märkten und Gemeinden ein Zuschuss in Höhe von 30% der nicht zuwendungsfähigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 10.000 € je Einzelprojekt für den Bau des Geh- und Radweges gewährt, auch wenn dieser nur in kurzen Teilstrecken dem Verlauf einer Kreisstraße folgt. Eine schriftliche Zuschussvereinbarung zwischen Landkreis und der jeweiligen Kommune ist dem Zuwendungsantrag gegenüber dem Fördergeber ROB beizufügen. Der genaue Zuschussbetrag lässt sich erst nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung durch den Fördergeber ROB ermitteln, da dieser im Zuge der Prüfung die Höhe der nicht zuwendungsfähigen Kosten abschließend festschreibt. Für den Bau von Geh- und Radwegen in alleiniger Zuständigkeit der Städte, Märkte und Gemeinden an Kreisstraßen: Auch in diesem Fall ist eine technische Beratung durch die Kreistiefbauverwaltung vorgesehen. Basis hierfür sind eine richtlinienkonforme Planung, die Kostenschätzung und der notwendige Förderantrag, die durch ein von der Kommune beauftragtes Ingenieurbüro erstellt werden. Die Eckpunkte für prozentuale und Maximalbezuschussung gelten analog wie bei Maßnahmen im Zuge von Straßen- und Tiefbaumaßnahmen des Landkreises Mühldorf a. Inn. Die Koordination der baulichen Umsetzung obliegt Stadt, Markt oder Gemeinde. In der Gesamtschau sind damit pro Haushaltsjahr durch die Deckelung der Haushaltsmittel (50.000 €) maximal 5 Einzelmaßnahmen umsetzbar. Geh- und Radwegprojekte im Zuge von Straßen- und Tiefbaumaßnahmen des Landkreises Mühldorf a. Inn erhalten den Vorzug gegenüber Maßnahmen in alleiniger Zuständigkeit der Kommunen. Die Kreistiefbauverwaltung wird jeweils im Vorjahr der geplanten Umsetzung die Bedarfe abfragen. Zudem gilt bei Projekten in eigener Zuständigkeit der Städte, Märkte und Gemeinden der zeitliche Eingang der vollständigen Zuschussanträge bei der Verwaltung des Landkreises. Voraussetzung für die Gewährung der Mittel ist die Vollzugsmeldung für den erforderlichen Grunderwerb, eine richtlinienkonforme Planung nebst Kostenschätzung, die schriftliche Zuschussvereinbarung zwischen Landkreis und der jeweiligen Kommune, sowie die Förderzusage der Regierung von Oberbayern.